Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
BVerfGGO 2015§ 66
Mitglieder des Gerichts im Sinne dieser Geschäftsordnung sind auch Richterinnen und Richter, die nach Ablauf ihrer Amtszeit ihre Amtsgeschäfte fortführen (§ 4 Absatz 4 BVerfGG).